CO2-Kosten

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Co2-Kosten: Welchen Anteil trägt der Vermieter?

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Kraft getreten. Vermieter müssen sich nun an den CO2-Kosten der Mieter beteiligen. Immobilienkaufmann Joachim Stützle erklärt, wie das in der Praxis funktioniert.

Betroffen sind Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme: Hier fallen die sogenannten Kohlendioxidkosten an. Der Anteil ist bereits im Abrechnungsbetrag des Energielieferanten enthalten und wird transparent auf der Rechnung ausgewiesen. Neu ist, dass sich Vermieter an den Kosten beteiligen müssen. Und so läuft es ab:

Bezieht der Mieter von einem Versorgungsunternehmen Fernwärme, Öl oder Gas, kann er zukünftig einen Teil der Kohlendioxidkosten beim Vermieter zurückholen. Umgekehrt gilt: Wenn der Vermieter selbst mit dem Energielieferanten abrechnet, muss er dem Mieter einen Teil der CO2-Kosten von den Wohnnebenkosten abziehen.

Die Aufteilung der Kosten

Fällt der Verbrauch bei Heizöl, Gas oder Fernwärme gering aus, trägt der Mieter den Hauptanteil an den Kohlendioxidkosten. Unerheblich ist, wie viele Personen in einer Wohnung leben. Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche:

CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
Weniger als 12 kg Co2100%0%
12 bis < 17 kg90%10%
17 bis < 22 kg80%20%
22 bis < 27 kg70%30%
27 bis < 32 kg60%40%
32 bis < 37 kg50%50%
37 bis < 42 kg40% 60%
42 bis < 47 kg30%70%
47 bis < 52 kg20%80%
ab 52 kg5%95%

Beginnend mit dem Abrechnungsjahr 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten auf. Folgende Daten werden benötigt:

  • Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, bezogen auf den Heizwert
  • Energiegehalt in Kilowattstunden (kWh)

Diese beiden Angaben können der Rechnung des Energieversorgers entnommen werden. Was müssen wir außerdem wissen?

  • Die Wohnfläche in Quadratmetern.
  • Den im Abrechnungsjahr geltenden Kohlendioxidpreis (laut Paragraf 10 BEHG) in Euro pro Tonne:

Rechenbeispiel

Nehmen wir einen fiktiven Jahres-Verbrauch von 10.000 Kilowattstunden Erdgas für eine 100-Quadratmeter-Wohnung an. Der Emmiosionsfaktor läge bei 0,2 kgco2/kWh. Dann berechnen sich die CO2-Kosten folgendermaßen:

1. Berechnung des CO2-Ausstoßes pro qm:

10.000 kWh x 0,2 kgCO2 = 2.000 kg CO2-Ausstoß für die gesamte Wohnung von 100 qm

= 20 kg CO2-Ausstoß pro qm und Jahr = 0,02 to

2. Berechnung der Kohlendioxiskosten pro Quadratmeter im Jahr 2023 lt. obigem Schaubild:

0,02 to x 30 €

= 60 Cent je Quadratmeter

3. Berechnung des gesamten Kohlendioxidpreises:

60 Cent x 100 qm = 60,- €

4. Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter

Wir haben einen CO2-Ausstoß von 20 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr errechnet. Gemäß der Tabelle oben muss der Mieter daher 80% der CO2-Kosten tragen, also 48 Euro. Der Vermieter zahlt also 12 Euro.

Keine Regel ohne Ausnahme

  • Wenn ein Wohnungsmieter Gas, Öl oder Fernwärme nicht ausschließlich zum Heizen oder zur Erzeugung von Warmwasser verwendet, ist sein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter um 5 Prozent zu kürzen (Paragraf 6 Absatz 3 CO2KostAufG). In diese Kategorie fällt zum Beispiel ein Gasherd.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist der prozentuale Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten zu halbieren. Nach Paragraf 9 CO2KostAufG etwa dann, wenn der Denkmalschutz einer energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegensteht.
  • Handelt ein Mieter gewerblich, gelten abweichende Grundsätze (vergleiche Paragraf 6 Absatz 3 CO2KostAufG in Verbindung mit Paragraf 8).

Absprache zwischen Mieter und Vermieter

Paragraf 6 CO2KostAufG unterbindet eine mietvertragliche Regelung, der nach der Mieter mehr als den errechneten Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Dies gilt jedoch nur bei Wohngebäuden. Eine Regelung für Nichtwohngebäude ist mit Paragraf 8 gegeben.

Wenn ein Mieter selbst Gas, Öl oder Fernwärme bezieht, muss er seinen Erstattungsanspruch innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnung mit dem Energielieferanten beim Vermieter geltend machen (Paragraf 6 Absatz 2 CO2KostAufG).

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