Die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse regelt die Mieten bei Weitervermietung

Seit Juni 2015 gibt es eine Mietpreisbremse. Sie soll dafür sorgen, dass Mieten für Mieter im Fall einer Weitervermietung nicht mehr so schnell steigen (Mieterhöhung) wie in den letzten Jahren.

Inhalt

In Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“, darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrages in einer Bestandswohnung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete für eine Wohnung kann aus dem regionalen Mietspiegel abgeleitet werden. Eine Ausnahme darf nicht im Mietvertrag festgehalen werden, der Vermieter muss sich an der Indexmiete der örtlichen Immobilien orientieren.

Geltungsbereich

Die Mietpreisbremse gilt nicht für ganz Deutschland, sondern nur in Gebieten, in denen die Mieten wirklich ein Problem darstellen, also dort, wo ein „angespannter Wohnungsmarkt“ herrscht. Diese Regionen werden durch die jeweiligen Länder festgelegt.

Eine unverbindliche Übersicht finden Sie hier:

www.haufe.de

Ausnahmen

    • Neubau – eine neu gebaute Immobilie kann der Eigentümer ohne Beschränkung der Miethöhe vermieten.
    • Umfassend modernisiert – die erste Vermietung nach einer Renovierung von Wohnraum unterliegt ebenfalls nicht der Mietpreisbremse (eine Modernisierung gilt als umfassend, wenn die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauimmobilie erforderlichen Aufwandes erreicht).
    • Bestandsschutz – Eine Immobilie darf zum selben Mietpreis weitervermietet werden, selbst wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.

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