Die neue Maklerprovision

Die neue Maklerprovision

Die neue Maklerprovison 2020

Im Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Neuverteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet. Das Gesetz gilt ab dem 23.12.2020.

Bisherige Regelung der Maklerkosten

Bisher war die Provisionsverteilung bei Haus- oder Wohnungsverkäufen nicht gesetzlich geregelt. Daher haben sich von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praktiken entwickelt. In den meisten Fällen hatte der Käufer einer Immobilie die gesamte Provision zu bezahlen. Dies konnte bis zu 7,14 % des Kaufpreises ausmachen. Im Bundesland Baden-Württemberg galt lange Zeit die ungeschriebene Regelung, die Gesamtprovision von 7,14 % hälftig auf den Verkäufer und den Käufer aufzuteilen. In den letzten Jahren verschob sich dies jedoch immer mehr zulasten des Käufers. Selbst in unserer Hauptvermarktungsregion hier am Bodensee folgten immer mehr Immobilienmakler dem allgemeinen Trend und senkten die Provision für den Verkäufer – im Gegenzug erhöhten sie die Maklerprovision des Käufers. Um für beide Seiten eine ausgeglichene Regelung zu schaffen, legt die Bundesregierung nun eine klare Regelung fest.

Für welche Immobilien gelten diese Regelungen?

Ganz wichtig ! Diese Regelung gilt nur beim VERKAUF von Immobilien. Und zwar nur beim Verkauf von Eigentumswohnungen, Doppelhaushälften, Reihenhäusern, Einfamilienhäuser oder Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Neubauwohnungen / Häuser oder Bestandswohnungen / Häuser.

Beim Verkauf von Baugrundstücken, Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäusern gelten diese gesetzlichen Regelungen nicht. Hier kann auch weiterhin eine abweichende Provisionsregelung getroffen werden.

Wer zahlt zukünftig die Maklerprovision?

Ziel der Gesetzgebung war es, eine Harmonisierung und eine einheitliche bundesweite Regelung der Maklerprovision zu erreichen. Da Käufer und Verkäufer einer Immobilie gleichermaßen von der Einbindung des Maklers profitieren, sieht der Gesetzgeber eine hälftige Provisionsteilung der Gesamtprovision vor.

Merke: Die Provision darf für den Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nur 50% der Gesamtprovision betragen!

Beispiel: „Zahlt der Verkäufer dem Makler eine Provision von 3,57% des Kaufpreises, darf der Makler dem Käufer ebenfalls nur eine Provision von 3,57 % in Rechnung stellen.“

Vorsicht kein Bestellerprinzip!

Verwechseln Sie bitte nicht die „neue Maklerprovisionsregelung“ mit dem „Bestellerprinzip“ das Mitte 2015 von der Bundesregierung eingeführt wurde.

Während die „neue Maklerprovision“ nur bei einem Verkauf gilt, regelt das sog. „Bestellerprinzip“ die Maklerprovision im Falle der Vermietung einer Immobilie.

Im Falle einer Vermietung, trägt – laut dem Bestellerprinzipt – ausschließlich die Partei die Maklerkosten, die den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat. In der Praxis ist dies meist der Vermieter. Deshalb hat in der Regel der Mieter heutzutage keine Maklerprovision mehr zu bezahlen.

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